Seit 2009 gilt die so genannte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (§ 20 EStG). Es handelt sich um eine Quellensteuer, der einheitliche Steuersatz beträgt 25 Prozent. Mit der einbehaltenen Steuer gilt die Steuerpflicht für den Privatanleger als abgegolten. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen grundsätzlich nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung aufgeführt und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.
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Berlin, 09.04.2022