Genussrechtskapital

Als Genussrechtskapital werden Wertpapiere bezeichnet, die eine Mischung aus Eigen- und Fremdkapital darstellen und über das Genussrecht eine jährliche Beteiligung am Bilanzgewinn versprechen. Zu den Genussrechten gehört aber auch eine Verlustbeteiligung. Sofern ein Jahresfehlbetrag oder ein Bilanzverlust vorliegt, nimmt das Genussrechtskapital an diesem Verlust teil. Im Falle einer Insolvenz wird das Genussrechtskapital erst zurückgezahlt, wenn alle anderen Gläubiger vollständig bedient wurden. Insoweit ist auch ein Totalverlust möglich.

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Berlin, 09.04.2022