Abgeltungssteuer

Seit 2009 gilt die so genannte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (§ 20 EStG). Es handelt sich um eine Quellensteuer, der einheitliche Steuersatz beträgt 25 Prozent. Mit der einbehaltenen Steuer gilt die Steuerpflicht für den Privatanleger als abgegolten. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen grundsätzlich nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung aufgeführt und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.

Momentan ist kein Inhalt mit diesem Begriff klassifiziert.

Die Crowdinvest Datenbank momentan leider nicht auf dem aktuellsten Stand

Aktuell werden Möglichkeiten für den weiteren Betrieb der Datenbank und die Veröffentlichung eines Marktreports 2021 erarbeitet.

Tragen Sie sich gerne in den kostenfreien Newsletter ein, um über die mögliche Wiederinbetriebnahme des Portals und die Veröffentlichung eines neuen Marktreports informiert zu werden. www.crowdinvest.de/newsletter/

Ideen für Kooperation und sonstige Anfragen bitte per mail an info@crowdinvest.de

Berlin, 09.04.2022